Rechtsberatung und Steuerberatung
Die Schadensersatz-Klage im spanisches Haftungsrecht
Bei Klagen gegen den ehemaligen Arbeitgeber geht es oftmals um die Auszahlung des Einbehalts, der sich durchaus auf mehrere tausend Euro belaufen kann, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das sogenannte “Finiquito”.
Bei Klagen gegen Kliniken liegt oftmals ein Organisationsmangel vor, der zum Beispiel zu langen Wartezeiten auch für schwerstkranke Patienten führt.
Bei Klagen gegen Ärzte und Zahnärzte handelt es sich i.d.R um Diagnose- und Behandlungsfehler.
Bei Klagen gegen Kosmetiksalons ist es nicht selten, dass Schönheitschirurgie (z.B. Botox-Injektionen) praktiziert wird, ohne die dafür nötige Ausbildung für diese Eingriffe zu besitzen.
Besonders sind zur Durchsetzung der Ansprüche die verschiedenen Verjährungsfristen zu beachten.
Eine außervertragliche Haftung verjährt in Spanien bereits in einem Jahr nach Kenntnis des Schadensersatzanspruches durch den Geschädigten.
Zur Vorbereitung einer Haftungsklage, die auch vor dem Gericht in Spanien Aussicht auf Erfolg haben soll, ist es überaus wichtig Beweise zu sichern, den Sachverhalt so detailliert und nachvollziehbar wie möglich darzulegen und im besten Fall zusätzlich Zeugen zu benennen.
Eine spanische Schadensersatzklage die Aussicht auf Erfolg haben soll basiert auf 3 Grundvoraussetzungen:
- Eintritt eines nachweisbaren Vermögens- und/oder Personenschadens;
- Die Handlung des Beklagten war ursächlich für den Schadenseintritt;
- Es kann der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person ein Verschulden nachgewiesen werden.
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